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Behörden & Recht

Nachlassgericht

Wichtige Informationen zu Zuständigkeiten, Erbscheinanträgen und Testamentseröffnungen in der Hansestadt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht im Bezirk des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen.
  • Zu den Hauptaufgaben gehören die Erteilung des Erbscheins und die Eröffnung von Testamenten.
  • Für eine Erbausschlagung gilt eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls.
  • Termine sollten vorab telefonisch oder online vereinbart werden, um Wartezeiten zu vermeiden.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Welches Nachlassgericht ist in Hamburg zuständig?

In Hamburg wird die Funktion des Nachlassgerichts von den jeweiligen Amtsgerichten in den Bezirken wahrgenommen. Welches konkrete Gericht für einen Sterbefall zuständig ist, richtet sich nach dem letzten gemeldeten Wohnsitz der verstorbenen Person. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz beispielsweise in Altona, ist das dortige Amtsgericht die richtige Anlaufstelle. War kein Wohnsitz in Deutschland vorhanden, gelten gesonderte Regelungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Für Angehörige ist es wichtig, sich frühzeitig an das korrekte Gericht zu wenden, da Anträge an falschen Stellen zu Verzögerungen führen können. Viele Amtsgerichte in Hamburg bieten mittlerweile Online-Terminbuchungen oder telefonische Sprechzeiten an, um Anliegen effizient zu klären.

Zentrale Aufgaben des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht regelt die rechtlichen Verhältnisse nach einem Todesfall, soweit diese nicht privat oder notariell anderweitig geklärt sind. Es ist keine Beratungsstelle für Erbstreitigkeiten, sondern eine Behörde für formale Verfahren.

Erteilung des Erbscheins

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das die Erben und ihre Erbquoten ausweist. Er wird oft benötigt, um gegenüber Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Der Antrag muss persönlich oder über einen Notar gestellt werden.

Testamentseröffnung

Wenn ein Testament existiert, muss dieses nach dem Tod unverzüglich beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Das Gericht eröffnet das Testament offiziell und benachrichtigt die darin genannten Personen sowie die gesetzlichen Erben über den Inhalt.

Erbausschlagung

Ist der Nachlass überschuldet, können Erben die Erbschaft ausschlagen. Dies muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen geschehen. Die Erklärung erfolgt entweder direkt beim zuständigen Nachlassgericht oder bei einem Notar. Auch das Amtsgericht am Wohnort des Erben kann hierfür aufgesucht werden.

Sicherung des Nachlasses

In Fällen, in denen die Erben unbekannt sind oder der Nachlass gefährdet ist, kann das Gericht eine Nachlasspflegschaft anordnen, um das Vermögen vorübergehend zu sichern.

Kosten und Gebühren

Die Gebühren für die Tätigkeit des Nachlassgerichts sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Die Höhe hängt von zwei wesentlichen Faktoren ab:

  1. Wert des Nachlasses: Je höher das vererbte Vermögen (abzüglich Schulden), desto höher die Gebühren.
  2. Art der Tätigkeit: Für eine Testamentseröffnung fallen andere Pauschalen an als für die Erteilung eines Erbscheins.

Es ist ratsam, vorab eine grobe Aufstellung der Vermögenswerte zu machen, da diese Angabe für die Gebührenberechnung erforderlich ist.

Unterlagen für den Termin beim Nachlassgericht

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde des Verstorbenen (Original)
  • Geburtsurkunde und ggf. Heiratsurkunde
  • Familienstammbuch (falls vorhanden)
  • Testament oder Erbvertrag (falls im eigenen Besitz)
  • Anschriften aller bekannten Miterben
  • Aufstellung des Nachlasswertes (Guthaben, Immobilien, Schulden)

Ablauf eines Erbscheinverfahrens

  1. 1
    Zuständiges Amtsgericht (Nachlassgericht) ermitteln
  2. 2
    Notwendige Urkunden und Dokumente zusammenstellen
  3. 3
    Termin zur Antragstellung vereinbaren oder Notar aufsuchen
  4. 4
    Antrag auf Erbschein stellen und eidesstattliche Versicherung abgeben
  5. 5
    Zahlung der Gerichtskosten nach Aufforderung
  6. 6
    Erteilung und Zusendung des Erbscheins abwarten