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Rechtliche Grundlagen

Bestattungsgesetz

Was Angehörige über die Bestattungspflicht, gesetzliche Fristen und den Friedhofszwang in der Hansestadt wissen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Hamburgische Bestattungsgesetz regelt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beisetzung Verstorbener.
  • Es besteht grundsätzlich Friedhofszwang für Särge und Urnen, mit Ausnahme der Seebestattung.
  • Die Bestattungspflicht trifft die nächsten Angehörigen in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge.
  • Fristen für die Überführung und Beisetzung müssen zwingend eingehalten werden.

Gesetzliche Vorgaben für Bestattungen in Hamburg

Geltungsbereich und Grundsätze

Das Bestattungswesen ist in Deutschland Ländersache. In der Hansestadt gilt das Hamburgische Bestattungsgesetz, das den würdevollen Umgang mit Verstorbenen und deren Asche sicherstellt. Es definiert nicht nur, wer für die Bestattung verantwortlich ist, sondern auch, wo und wie eine Beisetzung stattzufinden hat. Ein zentraler Aspekt ist der Schutz der Totenruhe. Jede Leiche muss bestattet werden; dies gilt ebenso für Aschenreste nach einer Einäscherung. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die zuständigen Behörden, wie etwa die Friedhofsverwaltung oder das Gesundheitsamt, überwacht.

Die Bestattungspflicht

Das Gesetz legt eine klare Hierarchie fest, wer die Bestattung veranlassen muss. Dies sind in erster Linie die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, gefolgt von den volljährigen Kindern, Eltern und weiteren Verwandten. Diese Bestattungspflicht besteht unabhängig vom Erbrecht. Kommen die Angehörigen dieser Pflicht nicht nach oder sind keine vorhanden, ordnet das zuständige Bezirksamt die Bestattung an und fordert die Kosten gegebenenfalls später zurück.

Kostentragungspflicht

Die Pflicht, die Bestattung zu organisieren, ist nicht deckungsgleich mit der Pflicht, sie zu bezahlen. Die Kosten trägt in der Regel der Erbe. Ist der Nachlass nicht ausreichend oder schlagen die Erben das Erbe beim Nachlassgericht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt für die notwendigen Bestattungskosten aufkommen, sofern den Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann.

Zulässige Bestattungsarten und Friedhofszwang

In Hamburg herrscht, wie in fast allen deutschen Bundesländern, der sogenannte Friedhofszwang. Das bedeutet, dass Verstorbene auf einem dafür gewidmeten Friedhof beigesetzt werden müssen. Dies gilt sowohl für die Erdbestattung im Sarg als auch für die Beisetzung der Urne. Eine Aufbewahrung der Urne zu Hause ist gesetzlich nicht gestattet.

Erdbestattung und Feuerbestattung

Die klassische Erdbestattung erfolgt in einem Sarg auf Friedhöfen wie dem Ohlsdorfer Friedhof oder dem Friedhof Öjendorf. Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene in einem Sarg im Krematorium (z. B. Krematorium Ohlsdorf) eingeäschert. Die Asche wird anschließend in einer Urne beigesetzt. Für die Einäscherung ist oft eine gesonderte Willenserklärung oder Verfügung notwendig, um den Wunsch des Verstorbenen nachzuweisen.

Ausnahmen: Seebestattung und Baumbestattung

Das Gesetz lässt Ausnahmen vom Friedhofszwang im engeren Sinne zu, sofern die Würde des Toten gewahrt bleibt. Dazu zählt die Seebestattung, bei der die Asche außerhalb der Drei-Meilen-Zone in speziellen Seegebieten beigesetzt wird. Hierfür ist meist eine besondere Urne vorgeschrieben, die sich im Wasser auflöst. Auch Baumbestattungen sind möglich, finden jedoch rechtlich gesehen auf Friedhofsgelände statt (z. B. in ausgewiesenen Waldstücken auf dem Ohlsdorfer Friedhof).

Fristen und behördliche Formalitäten

Das Bestattungsgesetz schreibt genaue Zeitrahmen vor. Eine Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen, um Scheintod sicher auszuschließen. Gleichzeitig gibt es Höchstfristen für die Überführung in Leichenhallen oder Krematorien. Für die Ausstellung der Sterbeurkunde beim Standesamt und die Genehmigung der Bestattung sind diverse Dokumente wie der Personalausweis und die Todesbescheinigung erforderlich. Eine hygienische Versorgung des Verstorbenen ist vor der Aufbahrung oft vorgeschrieben, insbesondere bei Überführungen ins Ausland.

Checkliste: Rechtliche Schritte im Trauerfall

  • Todesbescheinigung durch einen Arzt ausstellen lassen.
  • Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt beantragen.
  • Prüfen, ob eine Bestattungsvorsorge oder ein Testament vorliegt.
  • Bestattungsart (Erd-, Feuer- oder Seebestattung) festlegen.
  • Fristen für Überführung und Beisetzung beachten.
  • Bestattungspflichtige Angehörige informieren.
  • Ggf. Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt stellen.

Häufige Fragen zum Bestattungsgesetz

Darf ich die Urne mit nach Hause nehmen? +

Nein, in Hamburg gilt der Friedhofszwang. Die Urne muss auf einem Friedhof oder im Rahmen einer genehmigten Seebestattung beigesetzt werden. Eine private Aufbewahrung der Asche ist gesetzlich nicht zulässig.

Wer entscheidet über die Art der Bestattung? +

In erster Linie gilt der Wille des Verstorbenen. Hat dieser zu Lebzeiten eine Bestattungsvorsorge abgeschlossen oder eine Willenserklärung verfasst, ist diese bindend. Liegt kein schriftlicher Wille vor, entscheiden die bestattungspflichtigen Angehörigen (z. B. Ehepartner, Kinder).

Welche Fristen gelten für die Beisetzung in Hamburg? +

Die Fristen sind im Bestattungsgesetz geregelt. Die Überführung in eine Leichenhalle muss zeitnah erfolgen. Für die Beisetzung selbst gelten oft Fristen von wenigen Tagen bis zu einigen Wochen, abhängig davon, ob es sich um eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung handelt. Genaue Auskünfte erteilt die Friedhofsverwaltung.

Ist eine anonyme Bestattung erlaubt? +

Ja, anonyme Bestattungen sind auf vielen Hamburger Friedhöfen, wie dem Friedhof Öjendorf oder dem Ohlsdorfer Friedhof, möglich. Dabei wird auf eine namentliche Kennzeichnung der Grabstätte verzichtet. Die genaue Lage ist den Angehörigen oft nicht bekannt.

Was passiert, wenn niemand die Bestattung bezahlt? +

Wenn die Erben das Erbe ausschlagen oder finanziell nicht leistungsfähig sind, und auch keine anderen Verpflichteten zahlen können, übernimmt das Sozialamt auf Antrag die notwendigen Kosten für eine einfache, würdige Bestattung.